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Baumschutz

Fällen von Bäumen und Entfernen von Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen im Stadtgebiet: Regeln der Baumschutzverordnung

1Der innerstädtische Baumbestand ist für das Stadtbild sowie zur Sicherung der ökol ogischen und kleinklimatischen Verhältnisse von ganz besonderer Bedeutung. Die Stadt hat dem hohen Stellenwert des Baumbestandes mit der Baumschutzv erordnung Rechnung getragen, die für die zusammenhängend bebauten Ortsteile gilt. Es gibt aber auch Ausnahmen.

Nicht geschützt sind

  • einstämmige Bäume mit einem Stammumfang unter 80 cm (gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden), soweit diese nicht durch Einzelanordnung geschützt sind
  • mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn keiner der Stämme mehr als 50 cm Umfang (gemessen ebenfalls in 100 cm Höhe über dem Erdboden) aufweist
  • Nadelbäume (mit Ausnahme von Eiben und Ginkgos)
  • Pappeln, mit Ausnahme der Silberpappel
  • Obstbäume, mit Ausnahme von Walnussbäumen und Wildobstbäumen
  • der Baumbestand der Forstwirtschaft für forstwirtschaftliche Zwecke und der Baumbestand des Ökologisch-Botanischen Gartens der Universität Bayreuth
  • Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen
  • Bäume in ausgewiesenen Kleingartenanlagen

Zur Entfernung oder wesentlichen Veränderung eines geschützten Baumes ist grundsätzlich eine Befreiung der Stadt Bayreuth erforderlich. Diese Befreiung ist schriftlich zu beantragen. Der vollständige Verordnungstext, das Antragsformular und das Merkblatt "Bäume, Hecken und Gehölze" können am Ende dieser Seite heruntergeladen werden.


Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes
Zeitliches Beseitigungsverbot vom 1. März bis 30. September aus Gründen des Artenschutzes (Brutzeit der Vögel)

Bisher war es nach dem Bayer. Naturschutzgesetz nur in der "freien Natur" in den Sommermonaten verboten, Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche zurückzuschneiden oder auf den Stock zu setzen . Mit dem neuen Bundesnaturschutzgesetz (gültig seit 1.3.2010) wurde dieses Verbot jetzt auch auf den bebauten Innenbereich ausgedehnt.  

Ausreichend Ruhe und unberührte Natur sind wesentliche Voraussetzungen dafür, dass Vögel erfolgreich brüten können. Um dies zu erreichen, hat der Gesetzgeber neue Schutzvorschriften eingeführt, die nun auch Hausgärten betreffen.

Nach dem neuen Bundesnaturschutzgesetz ist es im genannten Zeitraum verboten,
  • Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen,
  • Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze (auch im Garten)
abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen unter der Voraussetzung, dass heimische Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit nicht erheblich gestört werden.  

Dieses Verbot gilt u. a. nicht, für
  • Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse,
    nicht in anderer Weise  oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
    - behördlich zugelassen sind oder
    - der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.
  • Zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung
    der Baumaßnahme beseitigt werden muss.
Sollte das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, kann unter Umständen eine Befreiung vom Verbot erteilt werden. Die Befreiung ist unter Angabe von Gründen beim Amt für Umweltschutz schriftlich zu beantragen.

Das Städtische Umweltamt hat hierzu ein neues Merkblatt "Bäume, Hecken und Gehölze" sowie einen neuen Antragsvordruck für die Fällung von geschützten Bäumen nach der Baumschutzverordnung bzw. für eine Befreiung von den Verboten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes entwickelt. Das Antragsformular und das Merkblatt "Bäume, Hecken und Gehölze" können am Ende dieser Seite heruntergeladen werden.
In gedruckter Form sind sie beim Amt für Umweltschutz erhältlich.

Außerdem weist das Amt für Umweltschutz darauf hin, dass auch im Geltungsbereich der im Stadtgebiet liegenden Landschaftsschutzgebiete das Beseitigen von Bäumen außerhalb von Wäldern nur mit einer Erlaubnis der Stadt Bayreuth zulässig ist.

Auch für Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche in der freien Natur enthält das Bayerische Naturschutzgesetz weitergehende Verbote.

Zuwiderhandlungen gegen die Baumschutzverordnung, das Bundesnaturschutzgesetz und die Landschaftsschutzverordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen geahndet werden können.

Für weitere Auskünfte und Erklärungen zu diesem Thema stehen die Mitarbeiter des Amtes für Umweltschutz im Neuen Rathaus, 4. Stock, Zimmer 410 und 413, oder telefonisch unter den Ruf-Nrn. 25-1368 oder 25-1388 gerne zur Verfügung.


Downloads




Verweise:
[1] http://www.bayreuth.de/files/pdf/Formulare/stadtrecht/173_baumschutzverordnung.pdf
[2] http://www.bayreuth.de/files/pdf/Dienststellen/Umweltamt/Merkblatt-Baeume-Hecken-Gehoelze.pdf
[3] http://www.bayreuth.de/files/pdf/Dienststellen/Umweltamt/Antrag-Befreiung-Baumschutz.pdf