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Veterinäramt

Stadt Bayreuth – Veterinäramt
Adolf-Wächter-Straße 37
95447 Bayreuth

Postfach 10 10 52, 95410 Bayreuth

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
und nach Vereinbarung

Fax: 0921 1504141
Veterinaeramt@stadt.bayreuth.de

Lebensmittelüberwachung
Standort: Neues Rathaus
Luitpoldplatz 13
95444 Bayreuth
E-Mail: lebensmittelueberwachung@stadt.bayreuth.de

AnsprechpartnerTelefon
Dienststellenleiter:
Ltd. Veterinärdirektor Dr. Kai Braunmiller
0921 1504066
Stellvertr. Dienststellenleiterin:
Berit Heerdegen
0921 1504066
Fleischhygienestelle am Schlachthof 0151 16301436
Verwaltung 0921 1504066
Fischereiwesen
Um vorherige Vereinbarung eines Termins per Telefon oder E-Mail wird gebeten.
0921 1504211
Lebensmittelüberwachung


Verwaltung
0921 251213
0921 251013
0921 251413
0921 251199

Aufgaben

Das Veterinäramt nimmt im Stadtgebiet folgende Aufgaben wahr:

  • Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten
  • Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes
  • Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere, Verhütung von Leiden
  • Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefährdung, vor Irreführung und Täuschung durch Lebensmittel tierischer Herkunft
  • Erhaltung und Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft
  • Schutz der Umwelt vor schädlichen, von Tieren, tierischen Erzeugnissen und Abfällen möglicherweise ausgehenden Einflüssen

Das Veterinäramt ist zuständig für Bekämpfungsmaßnahmen (gegebenenfalls mit systematischen Bekämpfungsprogrammen) von anzeigepflichtigen Tierseuchen und bestimmten Tierkrankheiten, wie beispielsweise Geflügelpest, Schweinepest, Leukose, Brucellose, BHV-1 oder BVD. Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz gegen Seuchengefahren, insbesondere von Zoonosen (Krankheiten die von Tieren auf Menschen übertragbar sind), finden dabei besondere Aufmerksamkeit.

Außerdem werden der nationale und internationale Tierverkehr überwacht, Gesundheitszeugnissen für Tiere für das Verbringen in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder die Ausfuhr in ein Drittland, Gesundheitszeugnisse für Heimtiere im Reiseverkehr (soweit der Heimtierpass nicht ausreicht), für Wander-Schafherden sowie für Bienenvölker, die an einen anderen Ort gebracht werden, ausgestellt.

Des Weiteren unterliegen Tierausstellungen und Tiermärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art der behördlichen Überwachung, hierzu zählt auch die amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Viehmärkten. Ein weiteres Aufgabengebiet stellt die Überprüfung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Nutztieren (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde) dar.

Amtstierärztliche Aufgabe ist es, die Gesundheit der Tiere zu schützen und zu fördern. Die Rechtsgrundlage hierfür stellt das Tierschutzgesetz sowie verschiedene europäische bzw. nationale Verordnungen dar. Der routinemäßigen Überwachung durch das Veterinäramt unterliegen u.a. Nutztierhaltungen, Schlachtbetriebe, Transportbetriebe, Tierversuchseinrichtungen, Betriebe, die eine Erlaubnis nach §-11-Tierschutzgesetz besitzen (z.B. Zoohandlungen, Reit- und Fahrbetriebe oder Zirkusbetriebe und andere Unternehmen, die Tiere zur Schau stellen).

Private Tierhaltungen werden immer anlassbezogen überprüft, d.h. wenn Hinweise auf Verstöße gegen das Tierschutzrecht eingehen. Werden Verstöße festgestellt, werden notwendige und geeignete Maßnahmen ergriffen um diese abzustellen.

Die Organisation und Durchführung von Sachkundeprüfungen und die Erteilung von Genehmigungen für erlaubnispflichtige Tätigkeiten wie z. B. Betreiben eines Tierheimes oder Veranstaltung von Tierbörsen zählen ebenfalls zu diesem Aufgabengebiet, genauso wie die Beurteilung von Bauvorhaben hinsichtlich ihrer Tiergerechtheit, Aufklärung und Beratung von Tierhaltern hinsichtlich artgerechter Tierhaltung oder die Prüfung von Anträgen auf Zulassung von Transportunternehmen.

Tierische Nebenprodukte sind ganze Tierkörper, Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprung, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte können Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt bergen. Ein elementares Glied in der Kette seuchenverhindernder Maßnahmen stellt daher die ordnungsgemäße  Tierkörperbeseitigung dar.

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 teilt die tierischen Nebenprodukte nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in drei Risikokategorien ein. Darüber hinaus müssen nach dieser Verordnung Unternehmen und Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten umgehen, von der zuständigen Behörde registriert beziehungsweise zugelassen werden. Hierunter fallen zum Beispiel Biogasanlagen und Hundefutterherstellungsbetriebe, aber auch gewerbliche Transporteure von tierischen Nebenprodukten.

Das Veterinäramt hat im Bereich Tierische Nebenprodukte u.a. die Aufgabe die ordnungsgemäße Beseitigung von Tierischen Nebenprodukten zu überwachen und ist für die Registrierung bzw. Zulassung von Betrieben nach Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zuständig.

Das Veterinäramt überwacht den Verkehr sowie den Umgang mit Tierarzneimitteln (einschließlich Betäubungsmitteln) bei Tierhaltern, Tierärzten, Tierheilkundigen und im Einzelhandel, um sicherzustellen, dass die Versorgung der Tiere (v.a. der landwirtschaftlichen Nutztiere) mit Tierarzneimitteln den Anforderungen des Arzneimittelrechts entspricht. Hierzu werden neben Art, Umfang und Lagerung der vorhandenen Tierarzneimittel auch deren Herkunft, Verbleib und Anwendung überprüft.

In landwirtschaftlichen Betrieben werden zusätzlich nach dem nationalen Rückstandskontrollplan unangemeldete Proben von lebensmittelliefernden Tieren zur Untersuchung auf Rückstände von Tierarzneimitteln entnommen. Durch sie soll sichergestellt werden, dass keine Lebensmittel tierischer Herkunft mit bedenklichen Resten von Arzneimitteln, aber auch Futtermittelzusatzstoffen, Pflanzenschutzmitteln und Umweltkontaminanten wie zum Beispiel Blei, Cadmium oder Schwermetalle an den Verbraucher gelangen. Wenn bedenkliche oder nicht erlaubte Rückstände festgestellt werden, ergreift das Veterinäramt die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers.

Die Überwachung der Gewinnung und des Verkehrs von Lebensmitteln tierischer Herkunft dient dem Verbraucherschutz. Ziel ist die Gewinnung von sicheren Lebensmitteln, die für die menschliche Gesundheit unschädlich sind. Das Aufgabengebiet der Fleischhygiene einschließlich der Geflügelfleischhygiene sowie der Wildbrethygiene umfasst die Untersuchung der zu schlachtenden Tiere vor der Schlachtung, die Untersuchung und Beurteilung des durch die Schlachtung gewonnenen Fleisches, sowie die Gewährleistung eines hohen Hygienestandards bei der Gewinnung, Zerlegung und weiteren Behandlung und Verarbeitung.

Alle Betriebe, die Fleisch gewinnen, zerlegen und verarbeiten – von der Schlachtstätte über die Metzgerei bis zum Selbstvermarkter unterliegen der amtlichen Überwachung.

Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird durch die amtlichen Tierärzte durchgeführt, die den Verbraucherschutz bei der Fleischgewinnung gewährleisten.

Im Rahmen der amtlichen Untersuchung wird unter anderem auf sichtbare Zeichen von Krankheiten geachtet, durch die eine Gefahr für den Menschen oder für Tiere ausgehen könnte. Hierzu zählt auch die Durchführung bzw. Vorbereitung von Untersuchungen auf BSE sowie die Überwachung des geordneten Umgangs mit Risikomaterialien (SRM) in Schlacht- und Zerlegungsbetrieben, Rückstandsuntersuchungen bei tierischen Lebensmitteln, mikrobiologische Untersuchungen und die Untersuchung auf Trichinen.

Verbraucherschutz und Überwachung

Die Lebensmittelüberwachung hat das Ziel, den Verbraucher vor möglichen Gefahren, die von Lebensmitteln ausgehen können sowie vor Täuschung zu schützen. Die Überwachung erstreckt sich von der Primärproduktion über die Verarbeitungs-, Herstellungs- und Verteilungsstufen bis zum Verbraucher und betrifft alle Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel, freiverkäufliche Arzneimittel, Tabakerzeugnisse aber auch Produkte, die mit dem menschlichen Körper direkt in Berührung kommen (etwa Kleidungsstücke, Spielwaren, Kosmetika oder Tätowiermittel). Die Mitarbeiter nehmen regelmäßige Betriebsbesichtigungen und Kontrollen der betriebseigenen Maßnahmen vor. Zudem nehmen die Lebensmittelkontrolleure Proben, die zur amtlichen Untersuchung an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit weitergeleitet werden.
Um den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen im Stadtgebiet Bayreuth sicher zu stellen, werden Einzel- und Großhandelsbetriebe, Bäckereien und Metzgereien, Großküchen und Cateringbetriebe, Imbissbetriebe und Cafés, Hotels- und Gaststättenbetriebe, Hersteller von Kosmetik und Bedarfsgegenständen, Importeure und Exporteure, Apotheken und Reformhäuser, Direktvermarkter und Wochenmarktteilnehmer, Festbetriebe und Vereine, Schulen und Kindergärten mit Speisenversorgung, Internethandelsbetriebe, Transporteure sowie Textilhersteller, überprüft.
All diese Betriebe werden auf Grund einer vorgegebenen Risikobewertung nach den Richtlinien des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches kontrolliert. Die Kontrolle der Betriebe erfolgt in aller Regel unangekündigt und in unregelmäßigen Abständen. Wie häufig die einzelnen Betriebe kontrolliert werden, richtet sich sowohl nach der Sensibilität der jeweiligen Lebensmittel als auch nach den Ereignissen vorangegangener Überprüfungen.

Im Rahmen dieser Kontrollen wir Folgendes überprüft:

  • den hygienischen Zustand und die hygienische Arbeitsweise
  • die Personalhygiene/Personalschulung
  • die Umsetzung der „Guten Herstellungspraxis“ und Qualitätsmanagementsysteme in der Lebensmittelerzeugung und –herstellung.
  • die Einhaltung von baulichen und technischen Vorschriften
  • den Erhaltungszustand von Räumen, Einrichtungsgegenständen und Arbeitsmitteln
  • die Einrichtung und Einhaltung eines geeigneten Eigenkontrollsystems
  • die Kennzeichnung und Aufmachung der angebotenen Waren und Speisen
  • die Einhaltung der Preisangaben bzw. Preisauszeichnung

Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrecht; Festsetzung von Gebühren für die Durchführung von Kontrollen

Aktuelle Informationen

Bei einem Blackout ist damit zu rechnen, dass sämtliche Kommunikationsmöglichkeiten (Telefon, Mobilfunk, Internet, Fax etc.) wegfallen. Aus diesem Grund wird für den Fall eines Blackouts folgende Vorgehensweise zur Sicherstellung der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (gefallene Tiere oder Schlachtabfälle) bekanntgegeben:

  1. Soweit eine Kontaktaufnahme mit dem Entsorgungspflichtigen, Zweckverband Tierkörperbeseitigung Nordbayern – TBN, Hetzentännig 2, 96194 Walsdorf, Telefon 09549 366, nicht mehr möglich ist, können Abholaufträge ausschließlich schriftlich über Formblätter getätigt werden.
  2. Diese Formblätter liegen an folgendem Standort aus bzw. können dort ausgefüllt und abgegeben werden:
    Städtisches Veterinäramt Bayreuth, Adolf-Wächter-Str. 37, 95447 Bayreuth, Öffnungszeiten: Mo – Fr: 8 bis 12 Uhr; Mo – Do: 13 bis 15 Uhr
  3. Die Mitarbeiter des TBN werden die Abholaufträge/Formblätter bei dem unter Ziffer 2 genannten Standort einsammeln und im Anschluss die notwendigen Entsorgungen veranlassen.
  4. Weitere planbare Abholaufträge können mit den Fahrern der TBN-Entsorgungsfahrzeuge vor Ort mündlich vereinbart werden.

Die Impfung von Rindern gegen die Infektion mit dem BVD-Virus (BVDV) ist ab Samstag, 15. Mai 2021, im gesamten Gebiet der Stadt Bayreuth verboten. Die zuständige Behörde kann im Fall eines Ausbruchs eine Ausnahme vom Impfverbot erstatten.

Ernennung von amtlichen Tierärzten zur Durchführung der Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen außerhalb von Schlachthöfen

Stadt erlässt Allgemeinverfügung

In Bayern wird das Risiko der Ausbreitung der sogenannten Geflügelpest (HPAIV) bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel aufgrund der dynamischen HPAI-Situation in Deutschland und Europa aktuell als hoch eingestuft. Erschwerend kommt hinzu, dass der Handel mit lebendem Geflügel ein erhebliches Risiko zur Verschleppung der Geflügelpest birgt. Vor diesem Hintergrund hat die Stadt Bayreuth eine Allgemeinverfügung erlassen, die am Donnerstag, 24. November, in Kraft tritt und hier im Wortlaut abgerufen werden kann.

Stadt erlässt Allgemeinverfügung

Seit Oktober 2021 wurden in Deutschland insgesamt 1645 Fälle von Hochpathogener Aviärer Influenza (HPAI), der sogenannten Geflügelpest, nachgewiesen. In Bayern wurden seither sieben Ausbrüche in Geflügelbeständen und 33 Fälle bei Wildvögeln angezeigt. Seit Juni dieses Jahres kamen deutschlandweit 235 neue Fälle hinzu. Im Hinblick auf das anhaltend dynamische Geflügelpest-Geschehen, vor allem bei Wildvögeln in den deutschen und europäischen Küstenregionen in Verbindung mit dem herbstlichen Vogelzug, muss mit einem erneuten HPAIV-Eintrag in die bayerische Wildvogelpopulation gerechnet werden. Vor diesem Hintergrund hat die Stadt Bayreuth eine Allgemeinverfügung für das gesamte Stadtgebiet erlassen, die am 26.10.2022 in Kraft tritt und hier im Wortlaut aufgerufen werden kann.

Die Seuche ist für den Menschen ungefährlich – Hausschweinbestände sind nach wie vor nicht betroffen

In Deutschland sind weitere Fälle der Afrikanischen Schweinpest aufgetreten: Bis zum 1. November bestätigte das Friedrich-Loeffler-Institut 123 Fälle – allesamt Wildschweine. Nachdem positive ASP-Befunde zunächst nur für Fälle in Brandenburg bestätigt worden waren, wurde am 31.10.2020 erstmals ein Fall in Sachsen nachgewiesen . Die Hausschweinbestände in Deutschland sind nach wie vor frei von der Afrikanischen Schweinepest. Ein erster ASP-Fall war am 10. September bei einem Wildschwein-Kadaver im Landkreis Spree-Neiße bekannt geworden.

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Sie tritt seit 2014 in verschiedenen Ländern der EU auf. Diese für Schweine und Wildschweine sehr bedeutsame Tierseuche verbreitet sich – ausgehend von östlich an die EU angrenzenden Ländern – zusehends in Europa.

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine schwere Virusinfektion, die ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) betrifft und für diese tödlich ist. Für den Menschen stellt sie keine Gefahr dar. Eine Übertragung auf andere Tiere, wie zum Beispiel Hunde, findet ebenfalls nicht statt.

Die Übertragung erfolgt entweder direkt von Tier zu Tier oder indirekt z. B. über kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung oder Fahrzeuge. Insbesondere Speiseabfälle aus nicht gegarten Schweineprodukten (z. B. Salami, Schinken) stellen eine mögliche Infektionsquelle dar. Der Kontakt mit Blut ist jedoch der effizienteste Übertragungsweg.

Wöchentlich aktualisierte Übersichtskarten zu den gemeldeten Fällen von Afrikanischer Schweinepest in Deutschland und der EU finden Sie hier.

Usutu Virus verursacht Amselsterben

Informationen dazu gibt es vom Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin in Hamburg (BNITM) und dem Friedrich Löffler Institut in Riems, siehe folgende Homepages:

www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen

www.bnitm.de/aktuelles/faq-zum-usutu-virus/

Aktuelle Information für Hobbygeflügelhalter zur Impfpflicht bei Newcastle Disease

Stellungnahme der StIKo Vet zur ND-Pflichtimpfung von Geflügel in Hobbyhaltung

Besitzer von Hühnern oder Truthühnern (Puten) haben alle ihre Tiere gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. Es stehen Lebend- und Inaktivatimpfstoffe zur Verfügung. Die Lebendimpfstoffe werden über das Trinkwasser, Augentropfen oder als Aerosolspray verabreicht. Sie haben nur eine begrenzte Wirksamkeitsdauer und sind entsprechend der Herstellerangaben wiederholt zu applizieren. Injizierbare Inaktivatimpfstoffe werden als Wiederholungsimpfung nach Erstimmunisierung mit einem Lebendimpfstoff verabreicht. Tierimpfstoffe dürfen generell nur an gewerbs- oder berufsmäßige Tierhalter abgegeben werden. Entsprechend muss die Impfung von Rasse- und Hobbygeflügel gegen die Newcastle-Krankheit vom Tierarzt durchgeführt werden. Mögliche Impfschemata sind im Text beschrieben.

Bei einem in der Nähe des Golfplatzes verendet aufgefundenen Feldhasen hat das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) eine Infektion mit der Tularämie, der sogenannten Hasenpest, festgestellt. Bei dieser bakteriellen Erkrankung handelt es sich um eine Zoonose, die auch auf den Menschen übertragbar ist. Mehr Informationen finden Sie im nachfolgenden Merkblatt.

Anträge/Formulare

Wer landwirtschaftliche Nutztiere wie zum Beispiel:

  • Rinder,
  • Schweine,
  • Schafe, Ziegen,
  • Einhufer (Pferde, Esel)
  • Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel
  • Bienen

hält, hat diese unter Angabe der Registriernummer beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.

Bitte beachten: Die Anzeigepflicht gilt auch für Hobbyhaltungen mit einzelnen Tieren!

Tierbestandsmeldung (Formular) für die Anzeige der Haltung von Nutztieren am Veterinäramt der Stadt Bayreuth

Sollten Sie noch nicht über eine Registriernummer (sog. Balisnummer) verfügen, können Sie diese beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) beantragen.

Antrag auf Zuteilung einer Registriernummer

Denken Sie auch daran, Ihre Tierhaltung bei der Bayer. Tierseuchenkasse zu melden.

Meldeformular Bayerische Tierseuchenkasse

Weitere Informationen:

Bestandsregister:

Dokumentation über die Anwendung von Arzneimitteln (Formular)

Das Tierschutzgesetz sieht in § 11 Abs. 1 vor, dass bestimmte Tätigkeiten mit Tieren nur nach behördlicher Erlaubnis des Veterinäramtes durchgeführt werden dürfen.

Hierzu zählen z.B.

  • Tierheime oder ähnliche Einrichtungen
  • Zoologischen Gärten
  • das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung, sowie die Vermittlung dieser Tiere („Auslandshunde“)
  • das Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte
  • Tierbörsen
  • Gewerbsmäßige Tierzuchten (außer landwirtschaftliche Nutztiere)
  • das gewerbsmäßige Handeln mit Wirbeltieren
  • gewerbsmäßige Reit- oder Fahrbetriebe
  • gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren
  • gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfer
  • gewerbsmäßige Hundetrainer
  • auch Tierversuchshaltungen/-einrichtungen oder die Zucht von Tieren für Tierversuche sind erlaubnispflichtig, bitte sprechen Sie uns diesbezüglich direkt an.

Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist:

  • der Nachweis vorhandener Sachkunde bei der für die Tätigkeit verantwortlichen Person und dem Stellvertreter sowie
  • Zuverlässigkeit, z.B. durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister, ggf. auch Nachweis der finanziellen Zuverlässigkeit
  • die Räume und Einrichtungen, in denen die Tätigkeit ausgeführt wird, müssen eine entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Auch nach Erteilung der Erlaubnis werden die Betriebe regelmäßig durch das Veterinäramt kontrolliert.

Antrag auf Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG

Der Transport von lebenden Wirbeltieren ist gesetzlich in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport geregelt. Diese Verordnung gilt nur für Transporte mit einem wirtschaftlichen Zusammenhang, also nicht für private Transporte von Privatpersonen. Zusätzlich gilt noch die nationale Tierschutztransportverordnung.

Wer lebende Wirbeltiere über eine Strecke von mehr als 65 Kilometern transportiert, benötigt eine behördliche Zulassung. Dies gilt sowohl für Viehhändler als auch für Landwirte.

Die Transporte werden in zwei Kategorien unterschieden:

  • Transporte mit einer Dauer von bis zu 8 Stunden (Typ 1)
    Für diese ist eine Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1/2005 erforderlich.
  • Transporte mit einer Dauer von über 8 Stunden (Typ 2)
    Für diese ist eine Zulassung nach Art. 11 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1/2005 und eine Zulassung für Straßentransportmittel nach Art. 18 Abs. 2 erforderlich.

Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung Typ 1 (< 8 h) nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1/2005:

  • Schriftlicher Antrag
  • Sitz des Antragstellers in dem Mitgliedstaat der EU, in dem der Antrag gestellt wird
  • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnisses und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister)
  • Befähigungsnachweis für den Unternehmer und jeden Betreuer und Fahrer von Nutztieren
  • Nachweis über ausreichend und geeignetes Personal sowie, dass die Transportfahrzeuge den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechen

Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung Typ 2 (> 8 h) nach Art. 11 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1/2005:

  • Schriftlicher Antrag
  • Sitz des Antragstellers in dem Mitgliedstaat der EU, in dem der Antrag gestellt wird
  • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnisses und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister)
  • Befähigungsnachweis für den Unternehmer und jeden Betreuer und Fahrer von Nutztieren
  • Gültige Zulassungsnachweise gemäß Art. 18 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1/2005 für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen oder Vorlage eines Gutachtens, welches von der DEKRA oder einer anderen geeigneten Stelle erstellt wird, für jedes Straßentransportmittel, das für lange Beförderungen eingesetzt werden soll
  • Nachweis des Einsatzes von Navigationssystemen
  • Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen

Die Zulassungen werden für die Dauer von maximal fünf Jahren erteilt.

Antrag Zulassung Transportunternehmer gemäß Art. 10 Abs. 1 bzw. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

Antrag auf Zulassung als Straßentransportmittel für lange Beförderungen gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

Alle vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet oder bestimmt sind, sind tierische Nebenprodukte. Diese sollen so verwertet und sicher entsorgt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden. Dazu werden die tierischen Nebenprodukte nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in drei Risikokategorien eingeteilt, die unterschiedlich zu verarbeiten bzw. zu entsorgen sind (Artikel 7-10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009).

Registrierung

Unternehmen, die tierische Nebenprodukte erzeugen, transportieren, handhaben, verarbeiten, lagern, in Verkehr bringen, vertreiben, verwenden oder beseitigen, müssen beim zuständigen Veterinäramt registriert sein.

Zulassung

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen benötigen die Unternehmen von der Behörde statt der Registrierung eine Zulassung (Artikel 23 bzw. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009). Dies gilt insbesondere für folgende Betriebe:

  • Biogas- und Kompostierungsanlagen
  • Betriebe zur Düngemittelherstellung
  • Verbrennungsanlagen
  • Heimtierfutterbetriebe
  • Pasteurisierungsanlagen
  • Lagerbetriebe
  • Zwischenbehandlungs- und Verarbeitungsbetriebe

Ausnahmen

Abweichend von den grundsätzlichen Regelungen können Ausnahmen für die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zu Diagnose-, Bildungs- oder Forschungszwecken zulassen werden, sofern die Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet bleibt.

Antrag auf Registrierung/Zulassung von TNP Betrieben