Allgemeine Fragen
Fragen zur Gebührenkalkulation
Fragen zur Ermittlung relevanter Flächen
Fragen zur Nutzung von Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser
Warum wird eine gesplittete Abwassergebühr eingeführt?
Für die Einleitung von Abwasser und Oberflächenwasser in die Abwasseranlage (Kanalisation und Klärwerk) der Stadt Bayreuth wurde bis 31.12.2008 eine Gebühr erhoben, die ausschließlich nach der bezogenen Trinkwassermenge berechnet wurde. In dieser Gebühr waren sowohl die Kosten für die Ableitung, Sammlung und Reinigung von Schmutz- als auch von Regenwasser enthalten. Eine separate Abrechnung des tatsächlich eingeleiteten Oberflächenwassers in die Kanalisation erfolgte bis 31.12.2008 nicht.
Der Stadtrat hat am 26.11.2008 aufgrund der aktuellen Rechtsprechung einstimmig beschlossen, eine gesplittete Abwassergebühr ab 01.01.2009 zu erheben. Es wurde eine getrennte Gebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser eingeführt. Die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung verändern sich nicht. Die Gebühr wird lediglich in zwei Gebührenarten aufgeteilt, wobei eine zutreffendere Gebührenaufteilung erreicht wird.
Die Schmutzwassergebühr wird weiterhin nach dem Frischwasserverbrauch berechnet. Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe der überbauten und befestigten Flächen, die am Kanalnetz angeschlossen sind oder oberflächlich auf die Straße ablaufen. Mit der neuen Niederschlagswassergebühr kann sich umweltfreundliches Verhalten der Grundstückseigentümer Gebühren mindernd auswirken. Wer wenig befestigte Flächen hat, Oberflächenwasser nicht in die öffentliche Kanalisation einleitet oder Niederschlagswasser in Zisternen zurückhält, wird bei der gesplitteten Abwassergebühr entsprechend begünstigt.
Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben?
Nein, denn die Kosten für die Abwasserbeseitigung werden aufgeteilt in "Kosten Schmutzwasserbeseitigung" und "Kosten Niederschlagswasserbeseitigung".
Für die Schmutzwasserbeseitigung (weiterhin nach dem Frischwassermaßstab berechnet) werden nur noch die für die Entsorgung des Schmutzwassers anfallenden Kosten zu Grunde gelegt. Die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers werden ausschließlich für die neu ermittelte Niederschlagswassergebühr (je nach Größe der bebauten, überbauten und befestigten angeschlosseen Flächen) verwendet .
Was zählt zu der "öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung"?
Zu der "öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung" zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation, die Sonderbauwerke, wie Pumpwerke, Stauraumkanäle und Regenüberlaufbecken sowie die Kläranlage. Zudem zählen hierzu auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken und Regenrückhaltebecken.
Wie wird bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr vorgegangen?
Die Stadt Bayreuth hat aus Luftbildern (Befliegung April 2007) die Dachflächen und befestigten Flächen für jedes Grundstück (auch öffentliche Flächen) erfasst. Nach
Abgleich mit amtlichen Katasterdaten wurden diese Flächen in einen grundstücksbezogenen Flächenerfassungsbogen übernommen, den die Eigentümer und Hausverwaltungen am
28.03.2008 zugeschickt bekommen haben und überprüfen mussten. In diesem Bogen sollte angegeben werden, welche dieser Flächen tatsächlich in die öffentliche
Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Niederschlagswasserkanalisation) entwässern. Wer auf seinem Grundstück nur wenige einleitende Flächen hat oder mit teilversiegelten
Materialien, wie Pflaster mit Sickerfugen und Rasengittersteinen sowie Speicheranlagen, dazu beiträgt, die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung nur gering zu belasten, wird mit
der getrennten Abwassergebühr entsprechend begünstigt. Die Flächenerfassungsbögen sollten nach Überprüfung ausgefüllt und unterschrieben an die Stadt Bayreuth
zurückgesendet werden. Eine Ausfertigung konnten die Grundstückseigentümer behalten.
Diese Angaben zum Grundstück bildeten eine wesentliche Grundlage für die Berechnung der befestigten, abflusswirksamen Flächen im Stadtgebiet. Die Vorbereitungen für die
Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wurden bis Ende 2008 abgeschlossen.
Der Stadtrat hat am 26.11.2008 einstimmig beschlossen, die gesplittete Abwassergebühr zum 01.01.2009 einzuführen.
Wie werden die Bürgerinnen und Bürger in das Projekt einbezogen?
Auf dem Luftbild kann nicht zweifelsfrei erkannt werden, ob die ermittelte versiegelte Fläche an die Kanalisation angeschlossen ist. Deshalb bekam jeder Grundstückseigentümer bzw.
der eingesetzte Verwalter am 28.03.2008 ein Erfassungsblatt mit einer farbigen, schematisierten Darstellung aller auf seinem Grundstück erkannten Flächen und Angaben zur
Größe der Dachflächen und der befestigten Grundflächen. Die Angaben sollten auf Richtigkeit geprüft und bei Bedarf berichtigt bzw. ergänzt werden. Für jede
befestigte Fläche bat die Stadt Bayreuth um Mitteilung der Befestigungsart, der Größe und die Anzahl der Zisternen und ob die Fläche am städtischen Kanal angeschlossen
ist. Es reichte aus, an der entsprechenden Stelle ein Kreuz in dem dafür vorgesehenen Kästchen zu setzen. Weitere Details dazu wurden in einem Merkblatt mitgeteilt, das jedem Schreiben
beigefügt war. Das ausgefüllte und unterschriebene Erfassungsblatt war dann an die von der Stadt Bayreuth beauftragte WTE Betriebsgesellschaft, Hecklingen oder direkt an die Stadt
Bayreuth zurückzusenden.
Wie können sich die Bürgerinnen und Bürger informieren oder Fragen stellen?
Die Bürgerinnen und Bürger wurden mehrfach über die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in der örtlichen Presse informiert.
Nähere Informationen finden die Bürger auf den städtischen Internetseiten (www.bayreuth.de).
Im Stadtbauhof, Am Bauhof 5 - Zimmer 14 - Montag bis Donnerstag, 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr und Freitag, 8 Uhr bis 12 Uhr stehen fachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter telefonisch (Tel.
09 21/25-18 61 und -18 62) und persönlich zur Verfügung.
Können falsche Angaben der Bürgerinnen und Bürger festgestellt werden?
Die Stadt Bayreuth wird anhand einer maschinell erstellten Übersicht große Abweichungen zwischen der aus dem Luftbild ermittelten versiegelten Fläche und der von den Bürgerinnen und Bürgern als einleitend angegebenen überprüfen. Dabei spielt die Möglichkeit zur Versickerung auf Grund der lokalen Gegebenheiten eine wichtige Rolle. Zudem werden stichprobenartige Überprüfungen vor Ort durchgeführt und unplausible Angaben überprüft.
Was können die Bürgerinnen und Bürger tun, um Geld zu sparen?
Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) einleiten, auch wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in die öffentliche Kanalisation gelangt! Wenn das Oberflächenwasser bestimmter Flächen auf dem Grundstück versickert, werden diese Flächen für die Niederschlagswassergebühr nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wird für befestigte Flächen aus versickerungsfähigen Materialien (teildurchlässige oder stark durchlässige Flächen) auf der Grundlage von Abflussbeiwerten nur ein prozentualer Anteil der Gesamtfläche berechnet. Teildurchlässige Flächen sind z. B. auf versickerungsfähigem Untergrund verlegte Pflasterbeläge mit offenen Sickerfugen zwischen 1,5 und 3 cm. Diese Flächen werden nur mit 50 % angesetzt. Stark durchlässige Flächen, wie z. B. Kies-, Splittflächen oder Rasengittersteine werden mit 25 % berücksichtigt. Ebenso werden Anlagen zur Regenwasserrückhaltung Gebühren mindernd berücksichtigt. Werden auf dem Grundstück Zisternen ohne einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation genutzt, ist für die daran angeschlossenen Flächen keine Gebühr zu zahlen.
Muss nach der Einführung der getrennten Gebühr mehr bezahlt werden?
Die Gebühr pro Quadratmeter einleitender versiegelter Fläche (Niederschlagswasserge-bühr) beträgt ab 01.01.2009 0,32 € pro Jahr. Die Schmutzwassergebühr reduziert sich von 1,75 €/m³ auf 1,42 €/m³ und wird wie bisher über den Frischwasserverbrauch abgerechnet. Ob mit der Einführung der getrennten Gebühr mehr oder weniger gezahlt werden muss, ist vom Wasserverbrauch und der Größe der abflusswirksamen, befestigten Flächen abhängig. Dies muss im Einzelfall betrachtet werden.
Die Niederschlagswassergebühr muss nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss trotzdem gezahlt werden.
Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet?
Zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge wird die verbrauchte Frischwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen.
Zur Ermittlung der abgeleiteten Regenwassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der befestigten Flächen und Dachflächen, die in die
öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässern. Flächen, welche nicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind,
bleiben unberücksichtigt!
Beispiel: Eine kleine Terrassenfläche entwässert vollständig in den Vorgarten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.
Ja. Die Stadt wird entsprechend angeschlossener Flächen und Befestigungsart mit ihren Straßen- und öffentlichen Flächen an den Kosten der Oberflächenwasserentsorgung beteiligt.
Woher weiß ich, wohin die Teilfächen auf dem Grundstück entwässern?
Am besten lässt sich das bei Regen beobachten.
Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?
Informationen hierzu können Sie aus Ihren Bauunterlagen entnehmen.
Nein. Auch ein mittelbarer Anschluss an das Entwässerungsnetz (z. B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf (Gully)) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss.
Das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ist entscheidend (abflusswirksame Fläche). Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung das Grundstück angeschlossen ist.
Wie wird das Gefälle auf meinem Grundstück berücksichtigt?
Der Erhebungsaufwand für Gefälle wäre zu groß. Es wird nicht berücksichtigt.
Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?
Grundsätzlich ja, die bauliche Maßnahme ist im Vorwege bei der Stadt Bayreuth anzuzeigen. Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen (DWA-Arbeitsblatt A138: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers ermöglichen.
Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
Es wird zwischen Normaldächern und Gründächern unterschieden. Bei einem Gründach werden 50 % der Fläche berücksichtigt.
Wie gehen befestigte Flächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
Befestigte Flächen mit Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) gehen höher in die Gebührenberechnung ein, wenn es sich um wasserundurchlässige Materialien handelt. Es werden jedoch Abzüge bei teildurchlässigen und stark durchlässigen Flächen gewährt. Teildurchlässige Flächen sind z. B. auf versickerungsfähigem Untergrund verlegte Pflasterbeläge mit offenen Sickerfugen zwischen 1,5 und 3 cm. Diese Flächen werden nur mit 50 % angesetzt. Stark durchlässige Flächen, wie z. B. Kies-, Splittflächen oder Rasengittersteine werden mit 25 % berücksichtigt.
Wie muss die versickerungsfähige Fläche beschaffen sein, damit Abzüge von der Gebühr anerkannt werden?
Abzüge von der Gebühr werden gewährt für teildurchlässige oder stark durchlässige Flächen. Teildurchlässige Grundflächen sind z. B.
Aqua-Drain-Pflaster, Pflaster auf versickerungsfähigem Untergrund mit Sickerfugen größer 15 mm bis 30 mm Breite (es werden 50 % berücksichtigt). Stark durchlässige
Grundflächen bestehen insbesondere aus Kies, Splitt, Rasengittersteinen und ähnlichen Materialien sowie Pflaster auf versickerungsfähi-gem Untergrund mit Sickerfugen
größer 30 mm (es werden 25 % berücksichtigt).
Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?
Ja, Änderungsmitteilungen werden berücksichtigt. Jegliche Veränderungen sind dem Abwasserbetrieb der Stadt Bayreuth, Am Bauhof 5, 95445 Bayreuth, schriftlich mitzuteilen.
Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?
Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Relevant sind dauerhaft mit Regenwasser gespeiste und für Haus oder Garten genutzte Zisternen ab einer Größe von 2 Kubikmeter.
Es ist kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) vorhanden, somit besteht auch keine Gebührenrelevanz der betroffenen Fläche.
Eine Zisterne ist ein Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch gelagert werden kann.
Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?
Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend.
Wenn ein Überlauf zur Kanalisation besteht, hängt deren Berücksichtigung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen versiegelten
Flächen und von der Nutzung des aufgefangenen Niederschlagswasser ab. Zisternen werden ab einem Mindestinhalt von zwei Kubikmetern berücksichtigt. Dieses Volumen kann ggf. auch durch
Kopplung mehrerer geeigneter Behälter erreicht werden. Zisternen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 2 m³ werden wie folgt Gebühren mindernd berücksichtigt:
Für die Planung und den Bau von Regenwassernutzungsanlagen ist die DIN 1989, Teil 1 zu berücksichtigen.