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03.02.2021

Stallpflicht für Geflügel

Die Geflügelpest breitet sich in Europa und Deutschland immer weiter aus. Deutschlandweit sind mehr als 600 Fälle, in Bayern über die Landesfläche verteilt bislang vier Fälle von HPAI bei Wildvögeln amtlich festgestellt worden. Aufgrund des Ausbruchs der Geflügelpest in einer privaten Hühnerhaltung im Landkreis Bayreuth wurde für den gesamten Landkreis sowie das Stadtgebiet Bayreuth eine Stallpflicht für Geflügel per Allgemeinverfügung erlassen.

Betroffen von der Aufstallungspflicht sind alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Geflügel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden) halten. Die Tiere sind entweder in geschlossenen Ställen zu halten oder unter einer Vorrichtung (z. B. Dach/Plane), die den Eintrag von Vogelkot von oben verhindert und gleichzeitig über eine Seitenbegrenzung verfügt, die das Eindringen von Wildvögeln verhindert. 

Um einen weiteren Eintrag der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände zu verhindern, gelten neben der Aufstallungspflicht weitere Bestimmungen wie zum Beispiel das Verbot von Märkten und Ausstellungen und Fütterungsverbot für Wildvögel.

Biosicherheitsmaßnahmen sind nun auch für kleine Betriebe (unter 1000 Stück Geflügel) umzusetzen. Hierzu zählt zum Beispiel die Sicherung gegen unbefugtes Betreten, das Tragen von Schutzkleidung sowie konsequente Reinigung und Desinfektion.

Für den Menschen ist das Virus nach derzeitigen Erkenntnissen ungefährlich.