Straßenverkehrsamt informiert über Möglichkeiten der Antragstellung
Die gesetzliche Umtauschpflicht der Führerscheine für die Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 endete im Januar 2024, für die Geburtsjahrgänge 1971 oder später bis zum Januar 2025. Wer das noch nicht erledigt hat, kann dies nach wie vor beim Straßenverkehrsamt tun. Die Umtauschpflicht betrifft die alten grauen oder rosafarbenen Papier-Führerscheine, deren Gültigkeit nach und nach abläuft. Für die notwendige Antragstellung zum Umtausch des Führerscheins bietet die Stadt Bayreuth mehrere Möglichkeiten an.
Möglichkeit 1: Im Bürgerservice-Portal (buergerservice-portal.de) der Stadt Bayreuth unter der jeweiligen Rubrik (hier bitte den Onlineanweisungen folgen): Zur Antragstellung ist eine Vorsprache im Straßenverkehrsamt nicht notwendig. Der Antrag wird nach Hochladen der Unterschrift und des Passbildes online übermittelt.
Möglichkeit 2: Das Antragsformular kann auf der Homepage der Stadt Bayreuth auf der Seite der „Referate, Ämter – Fahrerlaubnisbehörde“ heruntergeladen werden (Umstellung auf das neue Führerscheinformat (Pflichtumtausch)). Es muss dann ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben werden. Weiterhin werden ein biometrisches Passbild sowie der Unterschriftsvordruck benötigt. Der Antrag kann dann mit den weiteren Unterlagen direkt im Briefkasten beim Straßenverkehrsamt im Rathaus II, Dr.-Franz-Straße, abgegeben oder in die Briefkästen des Rathauses II beziehungsweise des Neuen Rathauses, Luitpoldplatz 13, oder des Verwaltungsgebäudes Wilhelm-Pitz-Str. 1, 95448 Bayreuth, eingeworfen werden.
Möglichkeit 3: Das Antragsformular kann auch bei den Bürgerdiensten im Neuen Rathaus, im Rathaus II oder Verwaltungsgebäude Wilhelm-Pitz-Str. 1 sowie im Straßenverkehrsamt (Infoständer im Eingangsbereich) abgeholt werden. Auch dann heißt es wieder: Ausfüllen, unterschreiben und mit den weiteren Unterlagen wieder bei der Stadtverwaltung in den Briefkasten einwerfen.
Nach Bearbeitung und Fertigstellung des Führerscheins erhält der Antragsteller einen Abholtermin. Bei dem Termin ist dann die jeweilige Gebühr (falls diese nicht schon online bezahlt wurde) zu entrichten. Der alte Führerschein muss dann abgegeben beziehungsweise zum Entwerten vorgelegt werden.
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, galt es bis zum 19.01.2025 umzutauschen.
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr der Fahrerlaubnis
- 1999-2001: Umtauschpflicht bis zum 19.01.2026
- 2002-2004: Umtauschpflicht bis zum 19.01.2027
- 2005-2007: Umtauschpflicht bis zum 19.01.2028
- 2008: Umtauschpflicht bis zum 19.01.2029
- 2009: Umtauschpflicht bis zum 19.01.2030
- 2010: Umtauschpflicht bis zum 19.01.2031
- 2011: Umtauschpflicht bis zum 19.01.2032
- 2012-18.01.2013: Umtauschpflicht bis zum 19.01.2033
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen – unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

