Tanz- und Sportveranstaltungen in der Karwoche

Gründonnerstag, 17. April, Karfreitag, 18. April, und Karsamstag, 19. April, gelten nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz als sogenannte „Stille Tage“. An diesen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn ein entsprechend ernster Charakter gewahrt ist. Verboten sind damit nicht nur Tanzveranstaltungen, sondern auch der Betrieb von Unterhaltungsunternehmen, wie beispielsweise der einer Spielhalle. Dies gilt auch für den Betrieb von Geld- und Warenspielgeräten in Gaststätten. Sportveranstaltungen sind am Gründonnerstag und Karsamstag erlaubt, nicht jedoch am Karfreitag.

Für Veranstaltungen mit musikalischen Darbietungen in Schank- und Speisewirtschaften oder öffentlichen Vergnügungsstätten gilt eine Beschränkung von Gründonnerstag ab 2 Uhr bis Karsamstag um 24 Uhr. An Ostersonntag und Ostermontag sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten. Befreiungen kann die Stadt Bayreuth nur aus wichtigen Gründen erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag. Nähere Auskünfte erteilt das Amt für öffentliche Ordnung, Brand- und Katastrophenschutz, Telefon 0921 25-1382.