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30.08.2022

Ältere Holzfeuerungsanlagen können reaktiviert werden

Folge des Notfallplans Gas: Stadt erlässt Allgemeinverfügung zur Wiederinbetriebnahme

Ältere Holzfeuerungsanlagen, die aufgrund der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung außer Betrieb genommen, aber noch nicht abgebaut wurden, und für die der Betreiber ein Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger eingereicht hat, dürfen ab 1. September vorübergehend wieder in Betrieb genommen werden. Dies ist durch das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas durch die Bundesregierung gerechtfertigt.

Die Stadt Bayreuth hat vor diesem Hintergrund eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen und folgt damit einer Aufforderung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Die Allgemeinverfügung kann im Wortlaut auf der Homepage der Stadt Bayreuth eingesehen werden. Sie gilt bis einschließlich 31. Mai 2023.

Brennendes Holzscheit
© Pixabay

Durch die Reaktivierung der Holzfeuerungsanlage muss der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt werden. Mit dem Betrieb darf zudem erst begonnen werden, wenn der Betreiber dies anhand eines Merkblatts zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage oder einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe, die ebenfalls online auf der Homepage zur Verfügung stehen, beim Amt für Umwelt- und Klimaschutz der Stadt Bayreuth angezeigt hat. Mit der Anzeige ist zu bestätigen, dass die Feuerungsanlage lediglich stillgelegt, jedoch noch nicht abgebaut wurde. Vor Wiederaufnahme des Betriebs muss zudem der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hierüber unterrichtet werden.

Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Stadt Bayreuth, Amt für Umwelt- und Klimaschutz, Kanalstraße 3, 95444 Bayreuth, zur Einsicht aus. Sie kann nach vorheriger Terminvereinbarung während der allgemeinen Dienstzeiten des Amts für Umwelt- und Klimaschutz eingesehen werden.