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30.08.2021

Corona: Ab Montag gilt die 3G-Regel

Stadt Bayreuth überschreitet an drei aufeinanderfolgenden Tagen Schwellenwert von 35 bei der 7-Tage-Inzidenz

Die Stadt Bayreuth hat am Samstag, 28. August, an drei aufeinanderfolgenden Tagen den 7-Tage-Inzidenzwert von 35 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten. Ab Montag, 30. August, gilt daher die sogenannte 3G-Regel.  

Für die Teilnahme an öffentlichen und privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist dann ein aktueller negativer Corona-Test erforderlich. Dies kann ein höchstens 24 Stunden alter POC-Schnelltest, ein ebenfalls höchstens 24 Stunden alter, unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest oder ein höchstens 48 Stunden alter PCR-Test sein.

Frau mit Mundschutz
© Pixabay

Die 3G-Regel gilt auch für den Besuch von Krankenhäusern sowie Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation, für Sport in geschlossenen Räumen und für den Besuch von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Besucher/innen von Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen sowie Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen müssen ebenfalls für Angebote in geschlossenen Räumen einen negativen Testnachweis vorlegen.

Die Testpflicht gilt ferner für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen sowie für Gäste gastronomischer Angebote in geschlossenen Räumen. Gäste von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften brauchen bei der Ankunft und zusätzlich für jede weiteren 72 Stunden einen negativen Testnachweis. Die Testpflicht gilt ferner für Teilnehmer/innen von Präsenzveranstaltungen an den Hochschulen, für Besucher/innen von Tagungen, Kongressen und vergleichbaren Veranstaltungen sowie von kulturellen Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten in geschlossenen Räumen.

Vollständig geimpfte und genesene Personen, Kinder bis zum 6. Geburtstag sowie Schüler/innen, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, sind von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises jeweils ausgenommen. Die Ausnahme für Schüler/innen gilt auch in den Ferien. Ein Nachweis kann über einen Schülerausweis oder ein Schülerticket erfolgen.