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25.09.2020

Information zur Maskenpflicht

Da es bezüglich der Maskenpflicht im Alltag vereinzelt noch zu Unsicherheiten kommt, weist das Amt für öffentliche Ordnung, Brand- und Katastrophenschutz darauf hin, dass die Maskenpflicht in der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (6. BayIfSMV) geregelt ist. In Paragraf 1 Absatz 2 dieser Vorschrift werden auch die wenigen bestehenden Ausnahmetatbestände von der Maskenpflicht genannt, zum Beispiel, wenn eine Person unter Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft machen kann, dass es ihr wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, eine Schutzmaske zu tragen. Das entsprechende Attest wäre dann von der jeweiligen Person im Alltag mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.