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22.08.2022

Mehr Grün in Bayreuths Vorgärten

Freiflächengestaltungssatzung: Grüne Infrastruktur Bayreuths soll optimiert werden – Keine Kies- und Schottergärten mehr

Die Stadt Bayreuth hat sich zum Ziel gesetzt, im Stadtgebiet eine qualitativ hochwertige Begrünung der Baugrundstücke sicherzustellen. Damit sollen das Orts- und Landschaftsbild aufgewertet, positive Auswirkungen auf das Stadtklima erzielt und die Lebensqualität der Bürger/innen erhöht werden. Daher hat der Stadtrat Ende 2020 eine Satzung verabschiedet, die die Gestaltung von Vorgärten auf bebauten Grundstücken, von Flachdächern und Tiefgaragenüberdeckungen sowie von Freiflächen für private Kinderspielplätze regelt. Diese sogenannte „Freiflächengestaltungssatzung“ wurde jetzt vom Stadtrat nochmals präzisiert. Sie gilt im gesamten Stadtgebiet für die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und ist auf alle Vorhaben anzuwenden, bei denen ein Eingriff in die Gestaltung der Frei- und Dachflächen erfolgen soll. 

Blick auf Bayreuth aus der Vogelperspektive.

Mit dem Regelwerk soll ein Beitrag zur Optimierung der grünen Infrastruktur Bayreuths geleistet und das Stadt- und Landschaftsbild zielgerichtet verbessert werden. Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel sowie der Arten- und Biotopschutz sind für eine nachhaltige Stadtentwicklung wichtige Themen. Die Stadt sieht vor diesem Hintergrund ergänzend zum Grün im öffentlichen Raum einen Handlungsbedarf für mehr Grün insbesondere im Bereich der stadtbildprägenden Vorgärten. Die Satzung regelt unter anderem die Begrünung von unbebauten Flächen auf bebauten Grundstücken mit standortgerechten Gehölzarten. Insbesondere Kies- oder Schottergärten sowie Kunstrasen sind in einem Umfang von mehr als zwei Prozent der Grundstücksfläche nicht zulässig. Fachgerecht angelegte Steingärten mit Trockenmauern und einem mindestens 60-prozentigen Anteil an Blüh- und Polsterpflanzen fallen nicht unter diese Vorgaben.

Weiterhin formuliert die Satzung Vorgaben für die Gestaltung von Flachdächern aller Gebäude (Hauptgebäude, Garagen, Carports, Nebenanlagen) und der Tiefgaragenüberdeckungen. Diese sind ab einer gewissen Mindestgröße dauerhaft zu begrünen. Ebenso sind Regelungen zur Gestaltung und Begrünung der Freiflächen privater Kinderspielplätze enthalten.

Verstöße gegen die neue Satzung können als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.