Grundlagen und Ablauf Bebauungsplanverfahren
Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken in einem Plangebiet regelt.
Bis es zur Rechtskraft eines Bebauungsplanes kommt, müssen mehrere Verfahrensschritte durchgeführt werden:

Was ist Bauleitplanung?
Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich durch das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt. Sie dient der Steuerung und sonstigen Nutzung von Boden und Fläche innerhalb einer Gemeinde und setzt sich zusammen aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und Bebauungsplänen (verbindliche Bauleitpläne). Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen.
Bebauungspläne müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt.
Verfahrensablauf der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans (Regelverfahren)
- Die Initiative zur Aufstellung eines Bauleitplans geht von der Verwaltung, der Politik, der Wirtschaft oder der Bürgerschaft aus. Ein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht (§ 1 Abs. 3 BauGB).
- Der Stadtrat stellt zunächst durch den Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans fest. Entweder bereits zum Aufstellungsbeschluss oder im Anschluss daran erarbeitet das Stadtplanungsamt als zuständige Fachdienststelle Vorentwürfe.
- Sofern der Stadtrat den Vorentwürfen zustimmt, beauftragt er sodann die Verwaltung mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) (§ 4 Abs. 1 BauGB). Wann und wo die Planung veröffentlicht wird, muss vorher ortsüblich bekannt gemacht werden. In Bayreuth erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Amtsblatt, Weitergabe der Informationen an die Presse und Aushang in Schaukästen.
- Durch die frühzeitige Beteiligung sollen in einem frühen Planungsstadium die Ziele und Zwecke der Planung sowie die möglichen Alternativen bekannt gemacht werden, sodass Bedenken und Anregungen in den zu erarbeitenden Planentwurf aufgenommen werden können. Die Behörden, Verbände und andere Fachämter werden voneinander unabhängig beteiligt.
- Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeit- und Behörden-/TöB-Beteiligung erstellt die Verwaltung einen Planentwurf bzw. schreibt sie den ersten Planentwurf fort. Hiermit wird die Planung weiter konkretisiert und genaue Festlegungen aufgenommen.
- Der Stadtrat beschließt daraufhin, den konkretisierten Entwurf für in der Regel einen Monat, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, im Internet zu veröffentlichen (§ 3 Abs. 2 BauGB). Ort und Dauer dieser Veröffentlichung müssen wiederum vorher ortsüblich bekannt gemacht werden. Während der Veröffentlichung können erneut Stellungnahmen zur Planung vorgebracht werden, wozu jedermann berechtigt ist. Den Behörden und sonstigen TöB, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden zur Beteiligung an der Bauleitplanung gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Unterlagen elektronisch bereitgestellt. Die Mitteilung hierüber erfolgt ebenfalls elektronisch.
- Die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen werden von der Verwaltung aufbereitet und dem Stadtrat mit einem Abwägungsvorschlag zur Entscheidung vorgelegt. Dieser muss dann die öffentlichen und privaten Belange (Interessen) gegeneinander und untereinander gerecht abwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB) sowie über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung entscheiden. Den Einsendern von Stellungnahmen muss das Ergebnis der Entscheidung im Anschluss mitgeteilt werden.
- Führt die Berücksichtigung der Stellungnahmen zu erheblichen Änderungen des Planentwurfs, muss ein neuer Entwurf angefertigt und eine erneute Öffentlichkeits- und Behörden-/TöB-Beteiligung durchgeführt werden (§ 4a Abs. 3 BauGB).
- Sind die Stellungnahmen unerheblich für die Planung, wird das Verfahren fortgesetzt und die planerische Arbeit am Bebauungsplan mit dem „Satzungsbeschluss“ abgeschlossen (§ 10 Abs. 1 BauGB).
- Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan in Kraft. (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans wird dieser dann eine rechtsverbindliche Satzung (Ortsrecht) und Grundlage für alle Bauvorhaben innerhalb des abgegrenzten Plangeltungsbereich. Die Bebauungspläne können danach jederzeit beim Stadtplanungsamt oder auf der Website der Stadt Bayreuth zusammen mit den Begründungen und den zusammenfassenden Erklärungen von jedermann eingesehen werden.
Was ist Öffentlichkeitsbeteiligung?
Im Rahmen der Bauleitplanung soll insbesondere die Beteiligung der Öffentlichkeit der planenden Gemeinde ermöglichen, alle betroffenen Belange zusammenzustellen. Ziel der Öffentlichkeitsbeteiligung ist es, das für eine gerechte Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen erforderliche Abwägungsmaterial möglichst vollständig zu ermitteln. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sieht das Baugesetzbuch zwei Stufen der Öffentlichkeitsbeteiligung vor (Regelverfahren):
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Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
In der ersten Beteiligungsstufe wird die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die möglichen Planalternativen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Plangebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert.
Hierzu werden die Planentwürfe für einen angemessenen Zeitraum (in der Regel vier Wochen) auf der Website der Stadt Bayreuth veröffentlicht und ergänzend in Papierform in den Räumlichkeiten des Stadtplanungsamts in der Wilhelm-Pitz-Straße 1 öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit hat jedermann die Möglichkeit, die Planung mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes zu erörtern, Anregungen, Bedenken und Verbesserungsvorschläge vorzubringen und eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahmen sollen vorzugsweise online eingereicht werden. Alternativ können sie aber auch schriftlich, telefonisch oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden.
Wann und wo die Planung veröffentlicht bzw. ausgelegt wird, wird ortsüblich bekannt gemacht (Amtsblatt, Pressemitteilung, Aushang in Schaukästen). Sämtliche Stellungnahmen werden im Rahmen des Planverfahrens behandelt und über ihre Berücksichtigung wird politisch entschieden.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt die zuständige Fachdienststelle einen konkretisierten und formellen Planentwurf für das weitere Verfahren.
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Internetveröffentlichung (§ 3 Abs. 2 BauGB)
In der zweiten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Planentwurf mit der Begründung, dem Umweltbericht und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch 30 Tage, auf der Website der Stadt Bayreuth veröffentlicht (sog. Internetveröffentlichung) und ergänzend in Papierform in den Räumlichkeiten des Stadtplanungsamts in der Wilhelm-Pitz-Straße 1 öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Veröffentlichung müssen wiederum vor Beginn der Veröffentlichung ortsüblich bekannt gemacht werden.
Während der Internetveröffentlichung kann jedermann eine Stellungnahme mit Änderungen oder Ergänzungen zu den Planentwürfen abgeben. Nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist bereitet die Verwaltung die eingegangenen Stellungnahmen auf und legt sie dem Stadtrat mit einem Abwägungsvorschlag zur Entscheidung vor.
Der Stadtrat wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht ab (§ 1 Abs. 7 BauGB) und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Allen Personen, die im Rahmen der Internetveröffentlichung eine Stellungnahme abgegeben haben, muss das Ergebnis der Entscheidung im Anschluss schriftlich mitgeteilt werden (§ 3 Abs. 2 BauGB). Nur bei großen Verfahren mit mehr als 50 gleichlautenden Eingaben kann auf eine direkte Beantwortung verzichtet werden. In diesem Fall müssen die Ergebnisse jedoch für die Betroffenen einsehbar sein und diese Möglichkeit über eine ortsübliche Bekanntgabe mitgeteilt werden.
