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Anlagen nach der 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung
(44. BImSchV)

Am 20.06.2019 ist die Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz­gesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV) in Kraft getreten.
Mit der 44. BImSchV wird die sogenannte MCP-Richtlinie 2015/2193 (eng. medium combustion plant, dt. mittelgroße Feuerungsanlagen) der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt.
Die 44. BImSchV enthält neue Anforderungen für mittelgroße Feuerungsanlagen sowie für Gastur­binen- und Verbrennungsmotoranlagen. Unter anderem legt sie Registrierungs-, Dokumentations- und Messpflichten sowie neue und zum Teil strengere Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe wie Kohlenmonoxid, Schwefeloxide, Stickstoffoxide, Staub und Formaldehyd fest.

Anwendungsbereich der 44. BImSchV

Die 44. BImSchV gilt für Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Ver­brennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig von der eingesetzten Brennstoffart. Für Feuerungsanlagen, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind, gilt die 44. BImSchV auch bereits bei einer Feuerungswärmeleistung unter 1 Megawatt.
Es handelt sich hierbei um Anlagen, für die bislang die Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen − 1. BImSchV oder der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft − TA Luft gelten.
Einige Anlagentypen sind vom Anwendungsbereich der 44. BImSchV ausgenommen.
Ob Ihre Anlage von der 44. BImSchV umfasst ist, können Sie anhand des nachfolgend zur Verfügung gestellten Prüfschemas erkennen.

Abgrenzung Bestand – Neuanlage

Bestehende Anlage
Ob eine Anlage als „bestehende Anlage“ im Sinne der 44. BImSchV gilt, ist abhängig vom Datum der Inbetriebnahme. Anlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, gelten als „bestehende Anlagen“. Dieser Stichtag für die Inbetriebnahme gilt auch dann, wenn eine Genehmi­gung nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor dem 19. Dezember 2017 erteilt wurde.

Betreiberpflichten

Die 44. BImSchV enthält eine Vielzahl an neuen Betreiberpflichten. Hier die wichtigsten:

Anzeigepflicht gemäß § 6 der 44. BImSchV und Anlagenregister

Neue Anlage:
Vor der Inbetriebnahme ist der beabsichtigte Betrieb einer Feuerungsanlage schriftlich oder elek­tro­nisch mit den vorgegebenen Angaben gemäß Anlage 1 der 44. BImschV beim Amt für Umweltschutz anzuzeigen.

Bestehende Anlage:
Der Betreiber einer bestehenden Feuerungsanlage hat den Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen und dabei die in der Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorzulegen.

Zusätzlich anzuzeigen ist jede emissionsrelevante Änderung (z.B. Brennstoffumstellung, Kesselaus­tausch, Änderung der Feuerungswärmeleistung) sowie ein Betreiberwechsel und die Stilllegung einer Anlage.
Die Pflicht zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 4 BImSchG bzw. eines Ände­rungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG oder eines Anzeigeverfahrens nach § 15 BImSchG bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen bleiben davon unberührt.

Das Amt für Umweltschutz führt auf Basis der Anzeigen ein Anlagenregister und veröffentlicht dieses auf der Internetseite der Stadt Bayreuth

Für die Anzeige einer Neu- oder Bestandsanlage können Sie das folgende Formular verwenden.

Neue Grenzwerte

In den §§ 9 bis 17 der 44. BImSchV werden für eine Vielzahl von Parametern Emissionsgrenzwerte festgelegt. Welche Grenzwerte für eine Anlage gelten, ist abhängig von der Anlagenart, der Brenn­stoffart und der Feuerungswärmeleistung. Die Grenzwerte der 44. BImSchV sind zum Teil strenger als die bisherigen Grenzwerte der 1. BImSchV bzw. der TA Luft von 2002.

§ 39 der 44. BImSchV regelt, ab wann die Grenzwerte gelten:
Für Neuanlagen gelten die Grenzwerte regelmäßig ab sofort.

Bestehende Anlagen müssen die neuen Grenzwerte der 44. BImSchV in der Regel ab 01.01.2025 einhalten.

Solange die Emissionsgrenzwerte der 44. BImSchV noch nicht anzuwenden sind, gelten für be­stehende immissionsschutzrechtliche genehmigungsbedürftige Anlagen die Grenzwerte der TA Luft in der Fassung von 2002 fort, für bestehende immissionsschutzrechtlich nicht-genehmigungsbe­dürftige Anlagen gelten die Grenzwerte der 1. BImSchV in der bis dahin gültigen Fassung vom 26.01.2010.

Neue Mess- und Überwachsungspflichten

Für Anlagenbetreiber ergeben sich durch die 44. BImSchV neue Mess- und Überwachungspflichten. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist durch kontinuierliche, jährliche oder dreijährige Mes­sungen nachzuweisen. Wie und wie oft Messungen erfolgen müssen, regeln die §§ 21 bis 26 der 44. BImSchV in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Brennstoffart und der Feuerungswärmeleistung.

Bei Neuanlagen hat die erste Einzelmessung im Regelfall innerhalb von vier Monaten nach der Inbetriebnahme zu erfolgen, kontinuierliche Messungen sind ab Inbetriebnahme durchzuführen.

Bei bestehenden Anlagen gelten die Messpflichten der 44. BImSchV grundsätzlich ab Inkrafttreten der 44. BImSchV, also ab dem 20.06.2019. Für bestimmte Feuerungsanlagen gibt es Ausnahme­regelungen, nach denen die erste Messung erst später durchzuführen ist. Ab wann die Messfristen für eine bestehende Anlage gelten, ist aufgrund der zahlreichen Varianten und Ausnahmeregelungen eine Frage des Einzelfalls, sodass keine pauschale Aussage möglich ist.

Generell gilt, dass die Messberichte der Kreisverwaltungsbehörde unaufgefordert und unverzüglich vorzulegen sind. Die Berichte über die kontinuierlichen Messungen müssen der Kreisverwaltungs­behörde bis Ende März des Folgejahres vorgelegt werden.
Solange noch keine Messungen nach der 44. BImSchV durchzuführen sind, richten sich die Mess­pflichten für bestehende immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen nach der TA-Luft in der Fassung von 2002, für bestehende nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen nach der 1. BImSchV in der Fassung von vor dem 20.06.2019