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10.08.2020

Eisenbahnüberführung Hohlmühlweg: Anhörungsverfahren beginnt

Planunterlagen liegen beim Stadtplanungsamt aus und können auch online eingesehen werden

Die Außenstelle Nürnberg des Eisenbahn-Bundesamtes hat das Anhörungsverfahren für die Änderung der Eisenbahnüberführung Hohlmühlweg an der Bahnstrecke Schnabelwaid-Bayreuth begonnen. Die Planunterlagen für das Bauprojekt liegen ab Montag, 10. August, bis einschließlich 9. September beim Stadtplanungsamt im Neuen Rathaus, Luitpoldplatz 13, 9. Obergeschoss, während der Dienststunden montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr sowie mittwochs von 14 bis 18 Uhr zur Einsicht aus.  

Gegenstand des Verfahrens ist im Wesentlichen der bestandsnahe Ersatzneubau der Eisenbahnüberführung, die altersbedingte Schäden aufweist und durch eine neue Brücke an gleicher Stelle ersetzt werden soll. Das Vorhaben wird auf Grundstücken verwirklicht, die im Eigentum der DB Netz AG stehen. Vorübergehend werden jedoch auch Flächen von Privateigentümern und Flächen der Stadt Bayreuth in Anspruch genommen. Daher enthalten die Antragsunterlagen ein Grunderwerbsverzeichnis mit dazugehörigen Grunderwerbsplänen, denen entnommen werden kann, welche Flächen vorübergehend in Anspruch genommen werden sollen.

Wenn eine persönliche Einsichtnahme der Planung im Rathaus gewünscht wird, wird um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0921 / 25-1660 gebeten. Zusätzlich werden die Planunterlagen während der Auslegungsfrist auf der Internetseite der Regierung von Oberfranken unter www.reg-ofr.de/euae14 veröffentlicht.

Wer seine Belange durch das Vorhaben berührt sieht, kann vom 10. August bis einschließlich 23. September bei der Stadt Bayreuth, Luitpoldplatz 13, 95444 Bayreuth, Stadtplanungsamt, Zimmer 910, oder bei der Regierung von Oberfranken, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Einwendungen können auch elektronisch unter poststelle@reg-ofr.bayern.de erhoben werden. In diesem Falle ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Elektronisch übermittelte Einwendungen mit einfacher E-Mail, die nicht mit einer elektronischen Signatur versehen sind, sind unwirksam. Vor Beginn der Planauslegung eingehende Einwendungen sind ebenfalls unwirksam.